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Brief für GmbH-GF/-Gesellschafter des Monats September 2012


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

EU veröffentlicht Leitlinien zur MwStSystRL

2.

Rückzahlung von Anzahlungen und Vorsteuerkorrektur

3.

Hat Geschäftsführer Garantenpflicht gegenüber Dritten bei Vermögensschädigung?

4.

Wann sind neu errichtete Bürogebäude bezugsfertig?

5.

Gewinn aus Verkauf von Karnevalsorden ist steuerpflichtig

6.

Unwirksam: überraschende Engeltklausel für Eintrag ins Internet-Branchenverzeichnis

7.

Wie weit reicht der Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht?

8.

Gemeinnützigkeit einer Rettungsdienst-GmbH eines Landkreises

9.

Neues zur Haftung des Übernehmenden bei Firmenfortführung

10.

Ist Begleichung von Verbindlichkeiten einer insolventer GmbH durch den Geschäftsführer gläubigerbenachteiligend?

11.

Vorzeitige Wiederbestellung des AG-Vorstands ist zulässig

12.

Passive Rechnungsabgrenzungsposten für Beraterhonorare in einem Leasingmodell



1. EU veröffentlicht Leitlinien zur MwStSystRL

Einführung
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) ist maßgebend für die Umsatzsteuer in der EU. Sie soll eine einheitliche Umsatzbesteuerung in der EU gewährleisten. Die Praxis sieht jedoch häufig anders aus. Ausnahmeregelungen in den nationalen Umsatzsteuergesetzen sowie unterschiedliche Auslegungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten führen häufig dazu, dass ein und derselbe Sachverhalt in den EU-Mitgliedstaaten abweichend erfasst wird.

Rechtslage
Mit Wirkung vom 1.7.2011 soll die Durchführungsverordnung zur MwStSystRL zur Vereinheitlichung beitragen. Diese erfasst jedoch nur Sachverhalte, die durch den EuGH entschieden wurden.

Neue Veröffentlichung
Der MwSt-Ausschuss der EU hat nun zusätzlich noch Leitlinien (ca. 160 Seiten) zur MwStSystRL veröffentlicht.

Konsequenzen
Die Leitlinien sind im Gegensatz zur Durchführungsverordnung zur MwStSystRL weder für die EU-Kommission noch für die Mitgliedstaaten oder Gerichte verbindlich. Sie stellen lediglich die Auffassung des Ausschusses dar und können als Orientierungshilfe dienen. Die Leitlinien umfassen nur Fälle, die dem Ausschuss vorgelegt wurden. Auch bedeutet die Zustimmung des Ausschusses zu einer Leitlinie nicht, dass alle Mitgliedstaaten hiermit einverstanden sind. In der Praxis kann sich dennoch ein Blick in die Leitlinien lohnen, wenn es Konflikte mit dem EU-Ausland hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung eines Sachverhaltes gibt. Die Leitlinien zeigen allerdings auch auf, dass die EU von der propagierten Harmonisierung der Umsatzsteuer noch weit entfernt ist. Unternehmen, die in der EU tätig werden, kann daher nur geraten werden sich frühzeitig über die nationalen Besonderheiten der Umsatzsteuer zu informieren, um böse Überraschungen zu vermeiden.

2. Rückzahlung von Anzahlungen und Vorsteuerkorrektur

Einführung
Der Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen ist erst mit deren Bezahlung möglich. Dies ist den meisten Unternehmen bekannt. Dagegen bereitet die Korrektur von Anzahlungen häufig genauso Schwierigkeiten wie wenn die den Anzahlungen zugrunde liegen Leistungen nicht erbracht werden.

Fall
Der Kläger bestellte Maschinen, die später weiter veräußert werden sollten. Hierauf leistete er Anzahlungen an seinen Lieferanten und zog hieraus Vorsteuern i. H. v. 116.736 EUR. Aufgrund von Streitigkeiten wurde später die Übernahme des Vertrages zwischen Lieferant und Kläger durch den Abnehmer vereinbart. Die Übernahme stand unter einer aufschiebenden, aber noch nicht eingetretenen Bedingung. Ferner wurde vereinbart, dass der Lieferant die Anzahlungen storniert und dem Kläger die entsprechende Umsatzsteuer erstattet, der Kläger hingegen verpflichtete sich dem Lieferanten die gezogene Vorsteuer zu erstatten. Der Lieferant erstattete daraufhin dem Kläger die Umsatzsteuer (116.736 EUR). Das Finanzamt behandelte diese Zahlung als anteilige Rückgewähr der Anzahlungen, rechnete die anteilige Umsatzsteuer heraus und korrigierte die Vorsteuer zu Ungunsten des Kläger um 18.638,52 EUR (= 19/119 von 116.736 EUR). Hiergegen wendete sich der Kläger. Er verwies darauf, dass die Erstattung alleine die Umsatzsteuer beinhalte, eine Korrektur jedoch nur möglich sei, sofern die Nettoentgelte erstattet würden.

Neues Urteil
Das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage ab. Zunächst komme es alleine darauf an, ob die Anzahlung, ggf. auch anteilig, zurückgezahlt wurde. Dies war nach Ansicht des Gerichtes der Fall, da der zurückgezahlte Betrag die Umsatzsteuer beinhalte.

Konsequenzen
Die Rückzahlung von Anzahlungen führt zu einer Korrektur der Umsatzsteuer. Dies ist unabhängig davon, ob zu erwarten ist, dass die zugehörige Leistung erbracht wird. Die Rückzahlung kann nicht auf die Umsatzsteuer beschränkt werden. Egal wie die Zahlung bezeichnet wird, betrifft sie sowohl anteilig das Nettoentgelt als auch die Umsatzsteuer. Dies ist bei vertraglichen Vereinbarungen zu beachten.

3. Hat Geschäftsführer Garantenpflicht gegenüber Dritten bei Vermögensschädigung?

Kernaussage
Bei unechten Unterlassungsdelikten muss ein besonderer Rechtsgrund festgestellt werden, wenn jemand dafür einstehen soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechtsgüter aktiv tätig zu werden. Diese Verpflichtung wird als Garantenpflicht bezeichnet. Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern.

Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Aktiengesellschaft. Diese stand in langjähriger Geschäftsbeziehung zu einer Handelsgesellschaft in Form einer GmbH, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 waren. Nach Formwechsel in eine Aktiengesellschaft (Beklagte zu 1) im November 2003 waren die Beklagten zu 2 und 3 Mitglieder des Vorstands. Im Zeitraum von Oktober 2002 bis August 2003 initiierte der Vorstandsvorsitzende der Aktiengesellschaft Scheingeschäfte über fingierte Warenlieferungen in Höhe von insgesamt rd. 14 Mio. EUR. Der Beklagte zu 2 hat insbesondere die Höhe der jeweiligen Scheinrechnung abgestimmt. Der Beklagte zu 3 war nicht aktiv beteiligt. Der Kläger nahm die Beklagten zu 2 und 3 wegen Beihilfe zu Untreuetaten des Vorstandsvorsitzenden als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Höhe von 10 Mio. EUR in Anspruch. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Entscheidung
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2 wegen aktiver Beihilfe zur Untreue dem Kläger gegenüber haftet. Für den Beklagten zu 3 hingegen ist eine Haftung wegen Beihilfe durch Unterlassen nicht begründet. Hierfür muss der Täter rechtlich verpflichtet sein, den deliktischen Erfolg abzuwenden. Er muss eine Garantenstellung innehaben. Die Garantenpflicht ergibt sich nicht bereits aus der Stellung als Geschäftsführer bzw. als Mitglied des Vorstands. Zwar umfassen die Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung auch die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält. Jedoch besteht diese Pflicht aus § 93 Abs. 1 AktG und § 43 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten.

Konsequenz
Dem Urteil des BGH ist zuzustimmen. Eine Außenhaftung des Geschäftsführers oder des Mitglieds des Vorstands kann nur in begrenztem Umfang in Betracht kommen. Anderenfalls wäre eine Uferlosigkeit der Haftung zu befürchten.

4. Wann sind neu errichtete Bürogebäude bezugsfertig?

Einleitung
Bebaute Grundstücke sind für erbschaftsteuerliche Zwecke in einem vereinfachten Ertragswertverfahren zu bewerten. Dabei ist die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, mit 0,5 %, höchstens jedoch mit 25 % des Ausgangswerts zu berücksichtigen.

Sachverhalt
Die Kläger erbten in 2005 eine Beteiligung, zu deren Vermögen ein Bürogebäude gehörte. Dieses Gebäude war in den Jahren 1992 und 1993 errichtet worden, der Innenausbau wurden in den Jahren 1994 bis 2000 entsprechend den Bedürfnissen der Mieter gestaltet und durchgeführt. Die ersten Mieter zogen in 1994 und die letzten in 2000 ein. Das Finanzamt ging bei der Ermittlung des erbschaftsteuerlichen Wertes davon aus, dass das Bürogebäude erst in 2000 mit der Erstellung des gesamten Innenausbaus bezugsfertig gewesen und damit nur eine Alterswertminderung von 2,5 % anzusetzen sei. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Entscheidung
Der BFH bestätigte das FG-Urteil. Die Wertminderung wegen Alters des Bürogebäude war für die Zeit ab 1994 anzusetzen und betrug deshalb 5,5 % des Ausgangswertes, da das Gebäude bereits in 1994 bezugsfertig war. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen. Voraussetzung dafür ist, dass Fenster und Türen eingebaut, Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung, Heizung sowie sanitäre Einrichtungen vorhanden sind. Ein neu errichtetes Bürogebäude ist bezugsfertig, wenn zumindest eine Büroeinheit benutzbar ist. Bei einem Bürogebäude setzt die Wertminderung schon mit der Abnutzung der bereits fertiggestellten wesentlichen Gebäudebestandteile ein.

5. Gewinn aus Verkauf von Karnevalsorden ist steuerpflichtig

Kernproblem
Eine Körperschaft ist u. a. von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Diese persönliche Steuerbefreiung ist allerdings sachlich ausgeschlossen, soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Allein die diesem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Einkünfte sind steuerpflichtig, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb ist.

Sachverhalt
Eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) fördert das traditionelle Brauchtum einschließlich des Karnevals. Zu diesem Zweck vergibt die GmbH alljährlich besonders gestaltete Karnevalsorden. Dies geschieht zum Teil unentgeltlich, z. B. an verdiente Vereinsmitglieder oder an Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Politik und Gesellschaft. Zum Teil werden die Orden auch verkauft. Den durch den Verkauf entstandenen Gewinn behandelte die GmbH bisher körperschaftsteuerfrei; das Finanzamt jedoch setzte Körperschaftsteuer fest. Hiergegen klagte die GmbH und verlor.

Entscheidung
Das Finanzgericht Köln gab dem Finanzamt Recht. Dem Verkauf der Orden fehlt die mit der Verleihung verbundene Auszeichnung, so dass Verkauf und Verleihung der Orden nicht als einheitlicher "Gesamtkomplex Karnevalsorden" behandelt werden könnten. Der Ordensverkauf stellt auch keinen steuerfreien Zweckbetrieb dar, da die Förderung des Karnevals gerade durch die unentgeltliche Verleihung der Orden erreicht wird.

Konsequenzen
Auch die Richter in einer Karnevalshochburg wie Köln sind an Recht und Gesetz gebunden. Insoweit ist die Entscheidung im Ergebnis sachgerecht.

6. Unwirksam: überraschende Engeltklausel für Eintrag ins Internet-Branchenverzeichnis

Kernaussage
Nach dem Gesetz werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, grundsätzlich nicht Bestandteil des Vertrags. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in diesem Zusammenhang mit der Frage zu befassen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird.

Sachverhalt
Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, das sie als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…" bezeichnet. In dem Formular befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen) "zentrales Fax". Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin. Ferner findet sich in dem Formular ein Passus mit der Überschrift "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)". In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: "…Vertragslaufzeit 2 Jahre, die Kosten betragen 650 EUR netto pro Jahr….". Der Geschäftsführer der beklagten GmbH füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und schickte es zurück. Die Klägerin trug die GmbH in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 EUR brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Entscheidung
Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet werden in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten. Mit Rücksicht darauf, dass die meisten Kunden dies wissen, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, nicht Vertragsbestandteil. Hier machte bereits die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die Spalten für Unternehmensdaten gelenkt. Die ferner mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war.

Konsequenz
Das Urteil ist eine gute Nachricht für Gewerbetreibende. Der BGH hat damit einer verbreiteten Praktik der vergangenen Jahre - Eintragungsangebote für wenig nutzbringende Internet-Branchenbücher, die wie Rechnungen aufgemacht sind - ein Ende bereitet: versteckte Kostenklauseln für Einträge in internetbasierte Branchenbücher sind ungültig.

7. Wie weit reicht der Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht?

Kernaussage
Der Schutzzweck der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht besteht darin, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränkten Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten. So soll eine Schädigung von Gläubigern verhindert werden. Ersatzfähig sind daher Schäden, die mit der Insolvenzreife der Gesellschaft im inneren Zusammenhang stehen. Hiernach werden auch Schäden des Neugläubigers, die ihm aufgrund fehlerhafter Bauleistung der insolvenzreifen Gesellschaft entstanden sind, erfasst. Allerdings ist der Gläubiger nur so zu stellen, als wäre das Geschäft mit der GmbH nicht zustande gekommen (negatives Interesse).

Sachverhalt
Im Jahr 2004 schloss der Kläger mit einer GmbH einen Werkvertrag über Fassadenarbeiten ab. Zu diesem Zeitpunkt war die GmbH überschuldet. Nach Durchführung der Arbeiten wurde die Schlussrechnung beglichen. Ein Jahr später machte der Kläger gegen die GmbH Mängelansprüche geltend; er verlangte, so gestellt zu werden, wie wenn der Werkvertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre und bekam vor Gericht Recht. Im Jahr 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Nunmehr verlangt der Kläger vom beklagten Geschäftsführer der GmbH Schadensersatz wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt. Das Berufungsgericht wies sie ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf und wie die Sache an die Vorinstanz zurück.

Entscheidung
Der Geschäftsführer haftet gegenüber dem Kläger wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht auf das positive Interesse des Klägers. Das bedeutet, dieser ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Solvenz der GmbH vertraut hätte und der Geschäftsführer seiner Insolvenzantragspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre. Der zu ersetzende Schaden besteht deshalb nicht in dem wegen Insolvenz der Gesellschaft "entwerteten" Erfüllungsanspruch. Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Werklohns, auf Ersatz des ihm durch die fehlerhafte Bauleistung entstandenen Schadens und auf Ersatz solcher Kosten, die ihm wegen der Verfolgung seiner Zahlungsansprüche gegen die insolvente GmbH entstanden sind.

Konsequenz
Auch nach den Neuregelungen zur Insolvenzantragspflicht haben die Grundsätze des Urteils Bedeutung, denn die zivilrechtlichen Sanktionen bleiben bestehen.

8. Gemeinnützigkeit einer Rettungsdienst-GmbH eines Landkreises

Kernaussage
Nach der Abgabenordnung (AO) verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Gefördert werden unter anderem Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie der Sport. Die Gemeinnützigkeit führt zu einer Steuerbegünstigung der Körperschaft; die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied hierzu nun, dass eine kommunale GmbH, die einen Rettungsdienst betreibt und damit hoheitliche Pflichtaufgaben wahrnimmt, gemeinnützig tätig ist.

Sachverhalt
Die Parteien streiten um den Gemeinnützigkeitsstatus der klagenden GmbH. Alleiniger Anteilseigner der GmbH ist der Landkreis als Träger des Rettungsdienstes. Gesellschaftsvertraglicher Zweck der GmbH ist die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Landesrettungsdienstgesetz, insbesondere Notfallrettung, Krankentransport, Sofortreaktion in besonderen Notfällen und der Betrieb von Rettungswachen. Das beklagte Finanzamt zweifelte an der Gemeinnützigkeit der GmbH und versagte die beantragte Steuerbefreiung, weil die GmbH nicht freiwillig, sondern im Auftrag des eigentlich verpflichteten Landkreises tätig werde und daher die "Opferwilligkeit" fehle. Gegen die erlassenen Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide klagte die GmbH schließlich und gewann vor dem Finanzgericht.

Entscheidung
Ein Rettungsdienst, der Notfallrettung und Krankentransporte zum Gegenstand hat und Rettungswachen betreibt, ist auch dann gemeinnützig und somit von der Pflicht zur Steuerzahlung befreit, wenn er in der Rechtsform einer GmbH organisiert ist und Gesellschafter ein Landkreis ist, dem diese Aufgaben eigentlich obliegen. Zu den als gemeinnützig im steuerlichen Sinne anzusehenden Tätigkeiten gehört u. a. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, so dass an der Gemeinnützigkeit der Tätigkeit kein Zweifel besteht, so die Richter. Entscheidend sei nur, dass die Tätigkeit den Anforderungen, die an die Gemeinnützigkeit gestellt würden, entspreche. Denn der Nutzen für die Allgemeinheit sei durch die hier gewählte rechtliche Konstruktion schließlich nicht vermindert.

Konsequenz
Hoheitliche Aufgaben sind bereits dem Grunde nach gemeinnützig, weil sie dem Allgemeinwohl dienen. Einer steuerliche Privilegierung bedarf es nur deshalb nicht, weil der Staat selbst kein Steuersubjekt ist. Nur weil also eine zwischengeschaltete GmbH - ohne Gewinnerzielungsabsicht - eine gemeinnützige Aufgabe übernimmt, wird sie dadurch nicht eigennützig. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof (BFH). Die Gemeinnützigkeit von Körperschaften, die kommunale Pflichtaufgaben übernehmen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

9. Neues zur Haftung des Übernehmenden bei Firmenfortführung

Kernaussage
Unter bestimmten Voraussetzungen führt die Übernahme und Fortführung eines Unternehmens unter gleichzeitiger Beibehaltung des dazugehörigen Namens (Firma) dazu, dass der Erwerber für die betrieblich veranlassten Altschulden seines Vorgängers haftbar gemacht werden kann. In diesem Zusammenhang hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich mit der Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Anlageberatung einer namensgleichen Einzelfirma auseinanderzusetzen.

Sachverhalt
Die Klägerin nimmt die beklagte GmbH wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Rechtsvorgängerin der beklagten GmbH war ein gleichnamiges Einzelunternehmen. Die Klägerin zeichnete auf Empfehlung eines (vertretungsberechtigten) Mitarbeiters des Einzelunternehmens eine AG-Beteiligung in Gesamthöhe von 131.000 EUR. Hierbei kam es zu Beratungsfehlern durch den Mitarbeiter. Die Klägerin meint nun, die beklagte GmbH müsse dafür einstehen; sie hafte für die Schuld des ehemaligen Einzelunternehmens unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge bzw. Firmenfortführung. Das Landgericht gab der Klage statt, in der 2. Instanz gewann die beklagte GmbH. Der BGH verwies die Sache zurück, weil die 2. Instanz wesentliche rechtliche Würdigungen nicht vorgenommen hatte.

Entscheidung
Eine Haftung wegen Firmenfortführung greift dann ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des Geschäftsverkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Dies gilt auch dann, wenn es zeitweilig zu einer parallelen Existenz von Alt- und Neuunternehmen kommt. Für die BGH-Richter ist daher im vorliegenden Fall eine Haftung der beklagten GmbH für die Schuld des Einzelunternehmens durchaus denkbar. Für eine Unternehmenskontinuität spreche nämlich die große Ähnlichkeit des Betätigungsfeldes, der identische Name, das Logo, der Geschäftssitz sowie dieselbe Telefon- und Faxnummer.

Konsequenz
Auch wenn im Einzelfall nach Gesamtwürdigung aller Umstände eine Haftung wegen Firmenfortführung nicht in Betracht kommt, ist immer auch eine allgemeine Rechtsscheinhaftung zu prüfen. Eine solche kann vorliegen, wenn der Anschein entsteht, dass 2 voneinander unabhängig Rechtssubjekte eine Einheit bilden. Ein Unternehmen muss also einen zurechenbar erzeugten Rechtsschein, mit einem anderen Unternehmen identisch zu sein, gegen sich gelten lassen.

10. Ist Begleichung von Verbindlichkeiten einer insolventer GmbH durch den Geschäftsführer gläubigerbenachteiligend?

Kernaussage
Die Falle der Gläubigerbenachteiligung ist eine für viele Schuldner nicht sichtbare. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Insolvenzgläubiger durch eine Rechtshandlung des Insolvenzschuldners objektiv beeinträchtigt werden. Von einer Gläubigerbenachteiligung ist also schon dann auszugehen, wenn die Zugriffsmöglichkeiten auf das Schuldnervermögen beeinträchtigt sind. Die betreffende Rechtshandlung ist nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung anfechtbar; das Vermögen muss zur Masse zurückgeführt werden. Dazu entschied der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich, dass die späteren Insolvenzgläubiger nicht benachteiligt werden, wenn der - hierzu nicht verpflichtete - Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft deren Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln begleicht.

Sachverhalt
Mit notarieller Urkunde aus 2004 bekannte die Schuldner-GmbH, dem Beklagten einen Betrag von rd. 470.000 EUR zu schulden. Der Geschäftsführer der GmbH verbürgte sich für die Rückzahlung. Zur Sicherung der Bürgschaftsforderung gab er persönlich ein notarielles Schuldanerkenntnis ab und unterwarf sich der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen. Zwischen April und Juli 2005 zahlte die GmbH rd. insgesamt 34.550 EUR an den Beklagten. In der Folgezeit wurden bis Januar 2006 jeweils Beträge von 20.000 EUR von einem Konto des Geschäftsführers an den Beklagten überwiesen, ferner wurde einmalig ein Betrag von 20.000 EUR von einem Konto der Ehefrau des Geschäftsführers überwiesen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem im Oktober 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH. Er verlangte ursprünglich im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von rd. 169.550 EUR und gewann. Auf die Berufung des Beklagten wurde das Urteil teilweise aufgehoben. Der Kläger verlangt nun noch 35.000 EUR nebst Zinsen und zog vor den BGH.

Entscheidung
Die BGH-Richter verwiesen den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück und gaben folgendes zu bedenken: Wird ein Darlehen eigens zur Begleichung einer bestimmten Schuld aufgenommen und gewährt, schließt die hierin liegende treuhänderische Bindung des Darlehensnehmers eine Gläubigerbenachteiligung und damit eine Insolvenzanfechtung nicht aus. Wird die Forderung eines Gläubigers beglichen, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur Insolvenzgläubiger wäre, benachteiligt dies die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger, weil die hierfür aufgewandten Mittel zu deren Befriedigung nicht mehr zur Verfügung stehen. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner sich diese Mittel durch Aufnahme eines Darlehens verschafft hat. Der Anspruch auf Auszahlung eines Darlehens ist auch dann der (späteren) Insolvenzmasse zuzurechnen, wenn er wegen einer vereinbarten Zweckbindung zunächst unpfändbar ist. Ob das Darlehen nach der Vereinbarung der Parteien des Darlehensvertrages einem bestimmten Zweck, insbesondere der Rückführung einer bestimmten Schuld dienen soll, ist anfechtungsrechtlich unerheblich. Die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger wird aber dann nicht benachteiligt, wenn ein Dritter eine Verbindlichkeit des späteren Insolvenzschuldners mit Mitteln begleicht, die nicht in dessen haftendes Vermögen gelangt sind. Bei einer Zahlung des Schuldners durch Einschaltung eines Dritten ist zwischen der Anweisung auf Schuld und der Anweisung auf Kredit zu unterscheiden. Im ersten Fall tilgt der Angewiesene mit der Zahlung an den Empfänger eine eigene, gegenüber dem Anweisenden bestehende Verbindlichkeit. Demgegenüber nimmt der Angewiesene im zweiten Fall die Zahlung an den Empfänger ohne eine Verpflichtung gegenüber dem Anweisenden vor, so dass er infolge der Zahlung zum Gläubiger des Anweisenden wird.

Konsequenz
Handelt es sich um eine Anweisung auf Schuld, führt die Zahlung durch den Angewiesenen zu einer Gläubigerbenachteiligung, weil der Schuldner mit der Zahlung an den Dritten seine Forderung gegen den Angewiesenen verliert. Liegt dagegen eine Anweisung auf Kredit vor, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich aus, weil es durch die Zahlung lediglich zu einem Gläubigerwechsel in der Person des Angewiesenen kommt. Die Belastung der Masse mit dem Rückgriffsanspruch des Angewiesenen wird hier durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers ausgeglichen.

11. Vorzeitige Wiederbestellung des AG-Vorstands ist zulässig

Kernaussage
Nach den aktienrechtlichen Vorschriften dürfen Vorstandsmitglieder auf höchstens 5 Jahre bestellt werden. Über eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit darf der Aufsichtsrat frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit entscheiden. Uneinigkeit bestand bisher darüber, ob die erneute Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter gleichzeitiger Aufhebung seiner bisherigen Bestellung außerhalb der Jahresfrist zulässig ist. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun Stellung genommen.

Sachverhalt
Der Kläger ist Mitglied des Aufsichtsrats einer AG, an der 2 Familienstämme beteiligt sind. Am Tag vor der Hauptversammlung im Juli 2007 beschloss der Aufsichtsrat, 2 Vorstandsmitglieder, die einem Familienstamm zuzurechnen waren, unter "einvernehmlicher Aufhebung" ihrer noch bis zum Januar 2010 laufenden Bestellung für jeweils 5 Jahre bis Juli 2012 erneut zu Vorstandsmitgliedern zu bestellen. Der Kläger meint, die Aufsichtsratsbeschlüsse über die Wiederbestellung der beiden Vorstandsmitglieder seien nichtig. Denn die Beschlüsse über die vorzeitige Wiederbestellung für 5 Jahre seien allein vor dem Hintergrund von Streitigkeiten zwischen den Familienstämmen gefasst worden, um für den am nächsten Tag von der Hauptversammlung zu wählenden neuen Aufsichtsrat "vollendete Tatsachen" zu schaffen. Der Kläger unterlag schließlich vor dem BGH.

Entscheidung
Eine Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern für (höchstens) 5 Jahre nach einverständlicher Amtsniederlegung ist auch ohne besondere Gründe zulässig. Nach Ansicht der Richter lässt das Gesetz diese Möglichkeit zu. Entscheidend ist danach, dass der Aufsichtsrat sich nicht länger als zulässig bindet und mindestens alle 5 Jahre über die Verlängerung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder entscheidet. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.

Konsequenz
Dass der neue Aufsichtsrat durch die Entscheidung des alten gebunden wird, macht sie nicht unzulässig. Denn der Aufsichtsrat in seiner jeweiligen personellen Zusammensetzung hat kein Recht, den Vorstand ohne Rücksicht auf die Laufzeit der Bestellungen mit Mitgliedern seines Vertrauens zu besetzen. Nur wenn Gründe vorliegen, aus denen die Wiederbestellung im konkreten Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein könnte, ist diese unzulässig.

12. Passive Rechnungsabgrenzungsposten für Beraterhonorare in einem Leasingmodell

Einführung Einnahmen vor dem Abschlussstichtag sind als passiver Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Sachverhalt Im hier zu entscheidenden Fall hat ein Berater auf Basis eines Kooperationsvertrages Leasingverträge der A GmbH an Dritte vermittelt und hierfür bei Vertragsabschluss ein Honorar erhalten. Für das gezahlte Honorar bildete der Berater passive Rechnungsabgrenzungsposten über die Grundmietzeit des Leasingvertrages. Mit dem Honorar waren auch nachträgliche Beratungskosten nach Vertragsabschluss abgegolten. Die Betriebsprüfung bestritt die Zulässigkeit der Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens mit der Begründung, dass die Einnahmen nicht für einen bestimmten Zeitraum nach dem Stichtag gezahlt seien. Ebenso sei der Umfang der nachträglichen Beratung nicht nachvollziehbar. Hiergegen klagte der Berater und bekam vom Finanzgericht Recht. Entscheidung Das FG führt aus, dass die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten Ausdruck des Objektivierungs- und des Vorsichtsprinzips sind. Eine enge Auslegung des Begriffes "bestimmte Zeit" bei aktiven Rechnungsabgrenzungsposten entspricht dem Vorsichtsprinzip. Bei passiven Rechnungsabgrenzungsposten könne eine zu enge Auslegung jedoch zu einer zu frühen Gewinnrealisierung führen. Deshalb ist das Merkmal der "bestimmten Zeit" bei der Bildung passiver Rechnungsabgrenzungsposten relativ weit auszulegen ist. Dies kann sogar dazu führen, dass Einnahmen für eine immerwährende Zeit passiv abzugrenzen sind. Auf den Umfang der zu erbringenden Leistung komme es nicht an. Soweit der Umfang der auf die einzelnen Jahre entfallenden Leistung nicht feststellbar ist, ist der passive Rechnungsabgrenzungsposten linear aufzulösen. Konsequenz Mit diesem Urteil hat das Finanzgericht eine handelsrechtliche Argumentation für die Bildung und Auflösung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten aufgebaut, die maßgeblich für die Steuerbilanz ist. Die klare Orientierung am handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip verhindert hier die im Zweifel zu frühe Gewinnrealisierung und die damit verbundene Steuerbelastung.


Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski

Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de